Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit endet grundsätzlich mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit. Es gibt jedoch verschiedene Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Möglichkeiten zur vorzeitigen Entlassung ergeben sich aus § 55 Soldatengesetz (SG). Im Folgenden werden die einzelnen Entlassungsmöglichkeiten und der Rechtschutz dagegen erläutert.
Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG)
Der dienstunfähige Soldat ist zu entlassen. Ein Soldat gilt dann als dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen für seine vorgesehene Verwendung nicht mehr geeignet ist. Dabei kommt es auf die Verwendungsfähigkeit in einem denkbaren Verteidigungsfall an, nicht nur auf die Verwendung in Friedenszeiten.
Der Feststellung der Dienstunfähigkeit geht in der Regel ein längerer krankheitsbedingter Ausfall voraus. Dann wird durch den Disziplinarvorgesetzten die Begutachtung auf Dienstfähigkeit angeordnet (der sogenannte BA 90/5). Bei dieser Begutachtung wird nicht nur der aktuelle Gesundheitszustand erhoben, sondern vor allem geprüft, ob eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten 6 Monaten zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit festgestellt. Nach der Beteiligung diverser Gremien kann dann die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit durch BAPersBw erfolgen.
Sofern die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nicht in Ihrem Sinne ist, sollte frühzeitig ein Rechtsbeistand eingebunden werden. Schon im Rahmen der ersten Begutachtung kann steuernd eingegriffen werden, indem man aktiv für Sie vorstellbare Verwendungsoptionen aufzeigt oder Therapiemaßnahmen beantragt. Solange noch Therapieoptionen gegeben sind, ist eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur schwer möglich. In späteren Stadien des Entlassungsverfahrens kommt es vor allem auf die Prüfung von Verfahrensfehlern an. Vereinbaren Sie gern hier einen Beratungstermin, um die für Sie passende Strategie zu besprechen.
Wichtig ist: gegen einen Dienstunfähgkeitsbescheid läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat, die unbedingt eingehalten werden muss. Melden Sie sich mit so einem Bescheid daher bitte so früh wie möglich.
Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 3 SG)
Es gibt Situationen, in denen sich private Umstände so geändert haben, dass der Dienst in der Bundeswehr nicht mehr zu Ihnen passt. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Entlassung wegen besonderer Härte stellen. Dazu müssen Sie besonders schwerwiegende Umstände geltend machen. Schwerwiegend ist ein Umstand, wenn es sich nicht nur um übliche Probleme handelt, mit welchen sich jeder Soldat auseinander setzen muss (bspw. Organisation von Kinderbetreuung).
Wenn Sie einen solchen Antrag stellen wollen, lassen Sie sich von mir zur besten Formulierung Ihres Antrages und den möglichen Folgen beraten. Vereinbaren Sie hier einen Beratungstermin.
Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 SG)
Ihr Disziplinarvorgesetzter hat Ihnen einen Antrag auf Entlassung wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 SG eröffnet? Nun ist schnelles Handeln geboten! Ihnen wurde wahrscheinlich eine Frist gesetzt, innerhalb derer Sie ein Formblatt ausfüllen sollen und eine Stellungnahme abgeben sollen. Je nach Art der Entlassungsgründe sollte diese Stellungnahme bereits von einem Rechtsbeistand erstellt werden, um die Entlassung möglichst abzuwenden. Vereinbaren Sie daher noch heute einen Beratungstermin!
Die Entlassung wegen mangelnder Eignung kann in den ersten vier Dienstjahren bei allen SaZ erfolgen, wenn sie die Anforderungen an die Laufbahn nicht erfüllen. Häufig wird von charakterlicher Nichteignung gesprochen. Dann liegen meist disziplinare Vorwürfe vor, welche es zu entkräften gilt. Es kann sich aber auch um die körperliche Nichteignung handeln (also im Grunde eine Dienstunfähigkeit). Dann wäre es wichtig, Möglichkeiten der Verwendung trotz gesundheitlicher Einschränkung aufzuzeigen.
Sie sind Wiedereinsteller und haben unter Anrechnung der früheren Dienstzeit die ersten vier Dienstjahre bereits überschritten? Dann ist diese Form der Entlassung nicht mehr möglich.
Entlassung von Laufbahnanwärtern
Für Anwärter einer Laufbahn ist eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG auch nach Ablauf der ersten vier Dienstjahre möglich. Häufigste Gründe für die Entlassung eines Anwärters sind disziplinare Verfehlungen oder das endgültige Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts. Beim Nichtbestehen eines Ausbildungsabschnitts kann die Entlassung abgewandt werden, wenn man einen außergewöhnlichen Härtefall vortragen kann, der zum Nichtbestehen geführt hat.
Sie wurden zuvor in einer niedrigeren Laufbahn verwandt und haben noch einen Dienstgrad dieser Laufbahn? Dann kann alternativ zur Entlassung eine Rückführung in diese Laufbahn erfolgen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn Sie zuvor auch tatsächlich in dieser Laufbahn verwendet wurden ohne bereits in die Laufbahnausbildung der höheren Laufbahn eingesteuert zu sein. Eine Rückführung scheidet also aus, wenn Sie beispielsweise mit Mannschaftsdienstgrad eingestellt wurden, von Anfang an aber den Zusatz „FA“ führten, da bereits bei der Einstellung die Laufbahnausbildung für die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee geplant war.
Haben Sie einen Entlassungsbescheid nach § 55 Abs. 4 SG erhalten, läuft eine Monatsfrist für die Beschwerde hiergegen. Der Bescheid teilt Ihnen außerdem ein Entlassungsdatum mit. Dieses muss am Tag der Eröffnung des Bescheids wenigstens einen Monat in der Zukunft liegen. Das sollte als erstes geprüft werden, da sich die Aushändigung durch die Einheit trotz rechtzeitiger Ausstellung durch BAPersBw gelegentlich verzögert und dadurch die Frist nicht mehr gehalten wird.
Die einzulegende Beschwerde verhindert nicht, dass Sie entlassen werden. Darum muss umgehend ein Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt werden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Dies bedeutet, das Gericht setzt sich mit Ihrer Entlassung und unseren Argumenten dagegen auseinander und trifft eine vorläufige Entscheidung, ob es Ihre Entlassung für rechtmäßig hält. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Ihre Entlassung nicht rechtmäßig ist, wird es dafür Sorgen, dass Sie in den Dienst zurückkehren. Dies ist eine vorläufige Entscheidung. Sie bleiben im Dienst, bis endgültig (ggfs. nach Durchlaufen aller Instanzen) eine Entscheidung über Ihre Entlassung getroffen wurde.
Fristlose Entlassung (§ 55 Abs. 5 SG)
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wird in der Regel genutzt, wenn Sie in den ersten vier Dienstjahren ein oder mehrere Dienstvergehen begangen haben und damit das Ansehen und die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährden.
Da Sie als entlassen gelten, sobald Ihnen Ihr Disziplinarvorgesetzter einen entsprechenden Entlassungsbescheid ausgehändigt hat, ist es wichtig, schon bei der Eröffnung des Antrages auf fristlose Entlassung einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Unüberlegte Stellungnahmen zum Sachverhalt können die Sache oft noch schlimmer machen. In einem ersten Beratungsgespräch gehen wir darum die Vorwürfe Schritt für Schritt durch und entwickeln eine tragfähige Argumentation, um Sie zu entlasten.
Ist der Entlassungsantrag einmal in der Welt, muss schnell gehandelt werden. Es ist nicht nur Beschwerde einzulegen, sondern auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das zuständige Verwaltungsgericht zu stellen. Damit soll erreicht werden, dass Sie auch ohne Abschluss des Beschwerdeverfahrens wieder in den Dienst kommen können. Das Verwaltungsgericht prüft, ob es Ihre Entlassung für rechtmäßig hält. Dabei wird zunächst nur der Akteninhalt betrachtet. Eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme gibt es nicht. Darum muss für diesen Antrag jede Behauptung mit schriftlichen Beweisen belegt werden. Für Ihre Verteidigung ist es daher wichtig, solche Beweise frühzeitig zu sichern, um belegen zu können, dass sich etwas anders als behauptet abgespielt hat.
In Einzelfällen wird es auch auf die Frist von 4 Dienstjahren ankommen. Hier lohnt es sich genau zu rechnen und auch Vordienstzeiten einzubeziehen.
Sind die Vorwürfe gegen Sie nicht allzu gravierend und haben Sie danach eine Leistungssteigerung gezeigt, kann statt der Entlassung auch nur ein ausdrücklicher Hinweis ausgesprochen werden, dass bei einer weiteren Verfehlung eine Entlassung durchgeführt wird.
Einstellungsbetrug
Ein besonderer Fall der Entlassung wegen Fehlverhaltens ist der Einstellungsbetrug. Das Verfahren ist wie bei § 55 Abs. 4 SG, allerdings gibt es keine zeitliche Einschränkung für den Zeitraum, in welchem man Sie wegen Einstellungsbetrug entlassen könnte.
Einstellungsbetrug liegt dann vor, wenn Sie dem Dienstherrn im Rahmen Ihrer Einstellung Tatsachen verschwiegen haben, die eine Einstellung ausgeschlossen hätten. In der Regel geht es hier um Strafverfahren. Häufig werden Strafbefehle nicht angegeben, da man sich gar nicht bewusst ist, dass dies erforderlich sein sollte. Je nach Einzelfall kann dies auch tatsächlich nicht erforderlich sein, da Sie sich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen.
Die beste Verteidigungsstrategie ist hier stets, darstellen zu können, dass Sie in der Dienststelle von Anfang an transparent mit der angeblich verschwiegenen Tatsache umgegangen sind. Je nach Einstellungsjahrgang muss auch genau geprüft werden, was der Wortlaut Ihres Bewerberbogens war.
Entlassung wegen Verstoß gegen die FDGO
Seit einiger Zeit können Soldaten (sowohl SaZ, als auch Berufssoldaten) wegen des Verfolgens von verfassungsfeindlichen Bestrebungen ebenfalls ohne Disziplinarverfahren durch Verwaltungsakt entlassen werden.
Was verfassungsfeindliche Bestrebungen sind, ist dabei noch nicht ganz klar. BAPersBw lässt hier teilweise schon das Liken von AfD-Posts in sozialen Netzwerken genügen. Hier ist schon zweifelhaft, ob damit ernsthaft ein „Verfolgen“ von Bestrebungen erfüllt ist oder ob dies nicht eine deutlich umfangreichere Handlung erfordert.
Da hier noch keine gefestigte Rechtsprechung besteht, ist ein Rechtsbeistand unerlässlich, um das Schlimmste zu verhindern.
Folgen der Entlassung
Sofern Sie nach § 55 Abs. 4 oder Abs. 5 SG oder wegen Einstellungsbetrug entlassen werden, verlieren Sie durch die Entlassung Ihre Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe und BFD. Ebenso fällt die kostenlose Heilfürsorge weg. Zu bedenken ist auch, dass unter Umständen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen.
Mit der Eröffnung der Entlassung müssen Sie sich daher umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Ebenso müssen Sie sich um eine Krankenversicherung kümmern. Selbst wenn man gegen die Entlassung mit einer Beschwerde und einem Antrag an das Verwaltungsgericht vorgeht, sollten Sie sich außerdem um eine anderweitige zivile Erwerbstätigkeit bemühen. Die Verfahren können unabsehbar lange dauern und darauf zu Hause untätig zu warten, wirkt sich nicht positiv auf Ihre psychische Gesundheit aus.