Die dienstliche Beurteilung bei Beamten

Die dienstliche Beurteilung ist Fluch und Segen des Beamtenlebens. Sie gibt regelmäßig einen Anhalt dafür, wo der Vorgesetzte einen leistungsmäßig einordnet. Sie sorgt aber auch immer wieder für Frustration und Auseinandersetzungen, wenn diese Einschätzung des Vorgesetzten an der Eigenwahrnehmung vorbei geht. Dann ist die Auseinandersetzung schnell hochemotional. Um das Beurteilungsverfahren zu einem für alle Seiten zufriedenstellenden Ergebnis zu bringen, sollte man daher frühzeitig einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

Oft ist schon bei Eröffnung des Entwurfs der Beurteilung ersichtlich, dass die Beurteilung nicht den eigenen Erwartungen entsprechen wird. Dann kann schon im Erörterungsgespräch der Grundstein für eine spätere erfolgreiche Anfechtung der Beurteilung gelegt werden. In einem ersten Beratungsgespräch können wir klären, welche Fragen für Ihren individuellen Fall im Erörterungsgespräch an den Beurteiler gestellt werden müssen und wie Sie dieses Gespräch für sich gewinnbringend gestalten können.

Für Beamte gilt: die Beurteilung ist kein Verwaltungsakt, wird aber vergleichbar behandelt. Daher läuft keine originäre Widerspruchsfrist. Man kann den Widerspruch trotzdem nicht zeitlich unbegrenzt erheben. Wartet man zu lang, kann der Widerspruch als verwirkt betrachtet werden und wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Verwirkung wird in der Regel nach einem Jahr angenommen. Warten Sie daher nicht zu lange und wenden sich am besten gleich mit der abgeschlossenen Beurteilung an einen Anwalt!

Mit der abgeschlossenen Beurteilung können wir gemeinsam eine Widerspruchsbegründung erarbeiten. Ist die Beurteilung widerspruchsfrei und in sich schlüssig? Sind alle wesentlichen Tätigkeiten und Erkenntnisquellen berücksichtigt worden? Stimmt die Zuordnung zur Vergleichsgruppe? Ist das angewandte Beurteilungssystem (bei Beamten der Länder) überhaupt rechtmäßig aufgestellt? Wurden alle Verfahrensvorschriften zutreffend angewandt? Das alles sind Fragen, die wir zusammen durchgehen und aus den Antworten die Widerspruchsbegründung entwickeln.

Dauert die Bearbeitung des Widerspruchs schon mehrere Monate? Dann erheben wir am Besten Untätigkeitsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht. Lassen Sie nicht zu, dass der Dienstherr die Sache verschleppt und Ihnen damit die Chance auf eine erfolgreiche Teilnahme an Auswahlverfahren verstellt.

Beurteilungen von Beamten sind fortgesetzt Gegenstand der Rechtsprechung. Meine Beratung orientiert sich daher stets an der neuesten Rechtsprechung zu diesem Thema. Ich habe bereits zahlreiche Beamtinnen und Beamte aus Bund und Ländern erfolgreich beraten und vertreten. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und kontaktieren Sie mich gern für eine Erstberatung!

Benötigen Sie die streitige Beurteilung um in einem Auswahlverfahren reüssieren zu können? Dann darf nicht vergessen werden, dass auch gegen bereits getroffene Auswahlentscheidungen, bei welchen Sie nicht zum Zuge gekommen sind, Widerspruch eingelegt werden muss. Ggfs. muss auch ein Eilantrag auf Stellenfreihaltung an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt werden. Auch hierbei berate ich Sie gern. Näheres finden Sie auch im Beitrag zum Konkurrentenstreit.

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema finden Sie außerdem in meinem Rechtsblog.

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