Sie wurden im Dienst verletzt, traumatisiert oder durch den Truppenarzt falsch behandelt? Dann kommt die Geltendmachung einer Wehrdienstbeschädigung in Betracht. Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen ist das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (SEG).
Wann ist eine Erkrankung eine Wehrdienstbeschädigung?
Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn Ihre Erkrankung oder sonstiges Leiden „wehrdienstursächlich“ ist, sich also auf „die Besonderheiten des Wehrdienstes zurückführen lässt“.
Vereinfacht gesagt, haben Sie dann eine Wehrdienstbeschädigung, wenn sie auf Grund von Umständen erkrankt sind, welche Ihnen außerhalb des Dienstes bei der Bundeswehr nicht begegnet wären. Haben Sie beispielsweise im Auslandseinsatz Kriegshandlungen erlebt, standen unter Beschuss oder wurden angesprengt, ist die draus resultierende Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine Wehrdienstbeschädigung. Haben Sie sich beim Überqueren von Hindernissen beim Geländelauf das Knie verletzt, sind später auftretende Knieprobleme wahrscheinlich Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Gleiches gilt für nachweisbare Verletzungen im Dienstsport. Wurden Sie mit einer chronischen Erkrankung durch eine Vielzahl an Truppenärzten behandelt, welche keinen Überblick über Ihr Leidensbild hatten und daher nicht zielgerichtete Therapiemaßnahmen ergreifen konnten? Wenn sich Ihre Symptome durch eine verzögerte und unzureichende Behandlung verschlimmert haben, kann auch dies die Folge von wehrdiensteigentümlichen Umständen sein.
Keine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn Sie entweder schon vor Aufnahme des Dienstverhältnisses die Anlagen der späteren Erkrankung in sich trugen oder wenn die geltend gemachten Umstände, nicht wehrdiensteigentümlich sind, sondern so oder so ähnlich auch im zivilen Bereich auftreten könnte. Letzteres soll vor allem bei Mobbing der Fall sein, da auch im zivilen Erwerbsleben Mobbing am Arbeitsplatz stattfindet.
Wie mach ich eine Wehrdienstbeschädigung geltend?
Zur Geltendmachung der Wehrdienstbeschädigung erhalten Sie ein Formblatt bei Ihrem Truppenarzt, welches Sie mit diesem zusammen ausfüllen. Dabei ist es sinnvoll, gleich bei der Beantragung Zeugen für den Vorfall zu benennen, der zur Verletzung geführt hat.
Zwischen Antragstellung und einem ersten Bescheid vergeht in der Regel einige Zeit. BAPersBw versucht in dieser Zeit aufzuklären, was Ihnen geschehen ist und ob dies eine Wehrdienstbeschädigung ist. Dafür wird nach Aktenlage ein Gutachten erstellt. Nach Abschluss dieses Gutachtens erhalten Sie einen WDB-Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann binnen Monatsfrist Beschwerde schriftlich (nicht per Email!) eingelegt werden. Ob dieser Bescheid so hingenommen werden sollte oder eine Beschwerde eingelegt werden soll, können wir am Besten in einem Beratungsgespräch klären. Dabei erörtern wir, was genau Ihnen widerfahren ist, was davon belegbar ist und welche Auswirkungen die Erkrankungen im Alltag auf Sie hat. Vereinbaren Sie hier einen ersten Beratungstermin!
Eine Wehrdienstbeschädigung wurde anerkannt. Und jetzt?
Wenn für Sie eine Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, muss geprüft werden, ob der festgesetzte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ausreichend ist. Ab einem GdS von 30 erhalten Sie einen finanziellen Ausgleich (§ 11 SEG). Je höher der GdS, um so höher der Ausgleich. Außerdem besteht für anerkannte Schädigungsfolgen ein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 14 SEG). Es gibt zudem weitere Unterstützungsleistungen je nach Erkrankung und festgesetztem GdS.
Da sich die Höhe der Leistungen am GdS orientiert, ist es wichtig, diesen genau zu überprüfen. Hierzu besprechen wir, welche Symptome Sie tatsächlich haben und wie sich diese auf Ihr Leben auswirken. Oftmals sind Ihre Symptome und Einschränkungen bei der ersten Begutachtung nach Aktenlage dem Dienstherrn gar nicht ausreichend bekannt. Schon die Darstellung dieser Details kann daher zu einer Änderung des festgesetzten GdS führen.
Was mache ich mit einem ablehnenden WDB-Beschwerdebescheid?
Ihre Beschwerde gegen den WDB-Bescheid wurde abgelehnt? Nun kann beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden. Vor dem Sozialgericht besteht zwar kein Anwaltszwang, anwaltliche Unterstützung ist aber sinnvoll, um Ihre Situation mit der nötigen Klarheit darzustellen. Da für die Klage eine Monatsfrist (ab Zustellung) läuft, sollten Sie nicht zögern, sich zu den Erfolgsaussichten einer Klage frühzeitig beraten zu lassen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht wird das Gericht in der Regel ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das bedeutet, Sie werden persönlich von einem Facharzt (auf dem zu Ihrer Erkrankung passenden Gebiet) untersucht und befragt. Dieses Gutachten ist dann Grundlage für die Entscheidung des Gerichts. Wenn das Gutachten nicht in Ihrem Sinne ausfällt, besteht noch die Möglichkeit, einen Arzt des Vertrauens zu benennen, welcher ein weiteres Gutachten erstellt (§ 109 SGG). Diese Maßnahme ist durchaus risikobehaftet, da Sie die Kosten für dieses Gutachten selbst tragen müssen. Solche Gutachten kosten schnell 2.000€ oder mehr. Ob dies Sinn macht, sollte daher genau abgewogen werden.
Vereinbaren Sie hier einen Beratungsgespräch zu Ihren Fragen rund um Wehrdienstbeschädigungen!