Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 09.12.2025 erneut zu Ungunsten des Soldaten bzw. Beamten entschieden und Auslandsschulbeihilfe verwehrt.
Der Fall
Der Kläger ist Soldat und wurde im Rahmen des Vorabkommandos nach Litauen versetzt, wo die Bundeswehr die neue Panzerbrigade 45 an der NATO-Außengrenze aufbaut. Der Kläger zog daher im Sommer 2024 mit seiner Familie nach Vilnius, der litauischen Hauptstadt. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine deutschsprachige Schule in Litauen. Die Einrichtung einer deutschen Schule wurde zwar in Aussicht gestellt. Ein konkretes Eröffnungsdatum war aber nicht bekannt. Daher meldete der Kläger seine beiden Töchter an der in Vilnius ansässigen „American International School of Vilnius“ an. Für diese Schule muss Schulgeld bezahlt werden. Für die Schuljahr 2024/25 und 2025/26 übernahm der Dienstherr sodann die Kosten für den Schulbesuch bis zu einer festgelegten Obergrenze.
Auf Grund der zwischenzeitlichen Einrichtung einer deutschen Schule der Bundeswehr in Vilnius erfolgt ab dem Schuljahr 2026/27 keine Kostenübernahme mehr. Der Kläger hätte die Möglichkeit, seine Töchter auf eigene Kosten zur gewünschten amerikanischen Schule zu schicken oder die Kinder an die kostenfreie deutsche Schule der Bundeswehr wechseln zu lassen. Hiergegen hat der Kläger sich im Wege der Beschwerde und letztlich Klage zum VG Köln gewehrt. Für den Kläger wichtig war vor allem das psychische Wohl seiner Kinder, die unter dem Wechsel nach Litauen sehr gelitten hatten und nun in einem stabilen Umfeld an der amerikanischen Schule aufgeblüht waren und besonders in der englischen Sprache große Fortschritte gemacht hatten. Ein nochmalige Wechsel an die deutsche Schule stelle eine unzumutbare Belastung dar. Außerdem hielt der Kläger den Schulweg für zu gefährlich für seine Töchter im Grundschulalter.
Die Entscheidung
Das VG Köln hat die Klage zurückgewiesen und sieht keinen weiteren Anspruch auf Auslandsschulbeihilfe. Nach Auffassung des Gerichts sind die vorgetragenen Erschwernisse für eine deutsche Familie im Ausland erwartbar und daher zumutbar. Man dürfe nicht erwarten, dass im Ausland die gleichen Standards für den Schulweg gelten oder dieser vergleichbar lang sei. Die emotionale Belastung der Kinder durch einen neuen Schulwechsel sei ebenfalls hinzunehmen, da gerade ein solcher Wechsel typisch für Auslandsverwendungen sei. Die Gesamtsituation des Klägers und seiner Familie wurde nicht als so ungewöhnlich bewertet, dass ausnahmsweise Auslandsschulbeihilfe zu gewähren sei, obwohl eine deutsche Schule vor Ort ist. Dass eine deutsche Schule eingerichtet wird, habe der Kläger gewusst und musste sich daher darauf einrichten, dass er entweder selbst weitere Kosten tragen muss oder seine Kinder die Schule wechseln müssen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bedeutung für die Praxis
Das VG Köln hat sich hier erneut zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten im Ausland geäußert und finanzielle Erleichterungen verneint, die dringend nötig wären, um den Dienst auch im Ausland attraktiver zu machen. Es werden weiterhin extrem hohe Anforderungen an die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe gestellt, denen nur mit detailliertem Vortrag zu den individuellen Einzelfallumständen begegnet werden kann. Das Schicksal des hiesigen Klägers ist kein Einzelschicksal. Sind auch Sie von der Verwehrung weiterer Auslandsschulbeihilfe betroffen, können wir gemeinsam prüfen, welche Aspekte Ihres Falls so individuell sind, dass eine Unzumutbarkeit des Besuches der deutschen Schule festgestellt werden kann. Nehmen Sie hier Kontakt zu mir auf!


