Das Truppendienstgericht Süd (TDG) hat festgestellt, dass eine PEB nicht allein deshalb rechtswidrig wird, weil die Feststellung der Eignung für eine höhere Laufbahn entgegen einer früheren PEB nicht mehr gegeben sein soll.
Der Fall
Der Antragsteller wurde als Unteroffizier mit Portepee zum 31.07.2024 dienstlich beurteilt. In seiner dabei zu erstellenden Personalentwicklungsbewertung wurde bei der Eignung zum Laufbahnwechsel „Offizier Militärfachlicher Dienst“ „nicht geeignet“ angegeben. Das Entwicklungspotential wurde bis „BesGr A9mZ OstFw/ObBsm“ angegeben. In der vorherigen PEB war jedoch eine Eignung für den Laufbahnwechsel enthalten gewesen.
Der Antragsteller hielt dies für widersprüchlich und außerdem nicht ausreichend erläutert, weshalb die zuvor festgestellte Eignung nun nicht mehr gegeben sein sollte. Sowohl die Erstbeschwerde, als auch die weitere Beschwerde des Antragstellers wurden als zulässig zurückgewiesen, da man davon ausging, dass eine Eignungsaussage nicht gerichtlich überprüfbar sei.
Die Entscheidung
Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass die Beschwerden des Antragstellers zulässig waren. Nach Auffassung des Gerichts ist die Eignungsaussage dann zumindest mittelbar überprüfbar, wenn der Soldat die Widersprüchlichkeit dieser rügt und zudem vorträgt, dass sein Vorgesetzter ihm die geänderte Einschätzung nicht ausreichend nachvollziehbar erklärt hat.
In der Sache hat das TDG den Antrag dann aber zurückgewiesen, da die Beurteiler im Laufe des Verfahrens ausreichend stichhaltig ihre Entscheidung (auch unter Bezug auf konkrete Vorfälle) begründen konnten.
Bedeutung für die Praxis
Aus dieser Entscheidung folgt, dass es wichtig ist, eine Beurteilungsbeschwerde richtig zu formulieren, um eine Unzulässigkeit zu vermeiden. Greift man nur die inhaltlichen Wertungen an und stellt dar, dass man sich selbst besser einschätzt, genügt dies nicht. Die Beurteilungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie sich gegen formale Fehler wendet oder eine Verletzung von Rechtsansprüchen wie dem Plausibilisierungsgebot.
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