OVG Rheinland-Pfalz: Besitz rechtsextremer Bilder führt nicht automatisch zur Entlassung eines Beamten (OVG RLP, Beschluss vom 19.02.2026, 11 B 10034/26.OVG)

Der Fall

Ein Bundesbeamter sah sich disziplinarrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt, weil er über mehrere Jahre hinweg in Chatgruppen und Einzelchats Bilder, Sticker und Textnachrichten mit nationalsozialistischen, antisemitischen, ausländer- und behindertenfeindlichen Inhalten versendet, empfangen und teilweise auf seinem Smartphone gespeichert hatte. Insgesamt ging es um 93 entsprechende Dateien im Zeitraum von 2019 bis 2023.

Die zuständige Behörde wertete dieses Verhalten als schwerwiegendes Dienstvergehen und ordnete nach § 38 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen an. Gegen diese Maßnahmen wandte sich der betroffene Beamte im Eilverfahren.

Das Verwaltungsgericht setzte die vorläufige Dienstenthebung zunächst aus. Hiergegen legte die Behörde Beschwerde ein. Über diese Beschwerde hatte nun das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz: Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen bleiben damit vorerst ausgesetzt.

Inhaltlich traf das Gericht eine wichtige Differenzierung:

Zwar verstoße das Verhalten des Beamten voraussichtlich nicht gegen die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG). Es lasse sich im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beamte eine tatsächlich verfassungsfeindliche innere Überzeugung habe.

Anders beurteilte das Gericht jedoch die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG). Diese gehe über das bloße „Bekenntnis“ hinaus. Ein Beamter dürfe sich nicht – auch nicht „aus Spaß“, aus Naivität oder zur Erzielung „billiger Lacher“ – objektiv betrachtet verfassungsfeindlich äußern oder entsprechende Inhalte widerspruchslos weiterverbreiten.

Das Gericht stellte klar:
Rassistische, menschenverachtende oder nationalsozialistische Inhalte sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar. Auch das Weiterleiten oder das kommentarlos Hinnehmen solcher Inhalte kann einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen.

Allerdings führt dies nicht zwingend zur Verhängung der Höchstmaßnahme – der endgültigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Wahrscheinlicher ist eine Zurückstufung. Um dies zu beurteilen, braucht es eine umfassende Würdigung von Schwere, Persönlichkeitsbild und Vertrauensbeeinträchtigung. Vorliegend ist dafür wichtig, dass die Kommunikation in einem rein privaten Kontext stattgefunden hat und dass eine gefestigte verfassungsfeindliche Gesinnung nicht feststellbar ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt deutlich:

Auch private Chatnachrichten können disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Wer als Beamter nationalsozialistische oder menschenverachtende Inhalte weiterleitet oder kommentarlos hinnimmt, riskiert ein Disziplinarverfahren – selbst wenn dies „nur als Witz“ gemeint war.

Zugleich macht der Beschluss aber deutlich, dass nicht jede Pflichtverletzung automatisch zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. Maßgeblich sind:

  • Liegt eine tatsächlich verfassungsfeindliche Gesinnung vor?
  • Handelte es sich um vertrauliche Kommunikation oder um Inhalte mit Weiterleitungscharakter?
  • Wie schwer wiegt das Fehlverhalten im Gesamtbild?
  • Zeigt der Beamte Einsicht und Verhaltensänderung?

Für Betroffene ist wichtig:
Im Disziplinarrecht kommt es auf die konkrete Einzelfallbewertung an. Insbesondere die Abgrenzung zwischen „Bekenntnispflicht“ und „Eintrittspflicht“ sowie die Frage der Maßnahmebemessung entscheiden darüber, ob eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst droht.

Der Beschluss stärkt einerseits die hohen Anforderungen an die Verfassungstreue von Beamten. Andererseits betont er das Schuldprinzip und die Notwendigkeit einer differenzierten Zumessungsentscheidung. Pauschale Automatismen zugunsten der Höchstmaßnahme lehnt das Gericht ab.

Wenn gegen Sie ein Disziplinarverfahren wegen Chatnachrichten oder ähnlicher Vorwürfe geführt wird, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Maßnahme realistisch droht und welche Verteidigungsansätze bestehen.

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