Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für alle Vergleichsgruppenmitglieder herangezogen werden muss. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beurteiler davon ausgeht, dass er an Vergleichsgruppenmitglieder, welche den Dienstposten bereits länger besetzen, höhere Erwartungen haben darf, als an frisch zuversetzte Vergleichsgruppenmitglieder.
Der Fall
Der Antragsteller war als Hauptmann bereits seit 2020 auf seinem Dienstposten eingesetzt und erhielt zum Stichtag 31.03.2020 und 31.07.2021 bereits zwei Beurteilungen auf diesem Dienstposten. Zum Stichtag 31.01.2023 erhielt er nunmehr seine dritte Beurteilung auf dem Dienstposten. Diese endete mit dem Gesamtergebnis „D-“ und fiel damit deutlich schlechter aus, als die früheren Beurteilungen. Die Beurteiler erklärten im Verlauf des Beschwerde- und Antragsverfahrens wiederholt, dass sie vom Antragsteller höhere Leistungen erwartet hätten, da er den Dienstposten (anders als andere Mitglieder der Vergleichsgruppe) nun schon mehrere Jahre wahrnahm und daher über mehr Erfahrung verfügte. Das Gesamturteil wurde außerdem mit einer starken Vergleichsgruppe gerechtfertigt.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass es rechtswidrig ist, an einen Soldaten höhere Anforderungen zu stellen, weil er über mehr Erfahrung verfügt. Eine solche Haltung ist unvereinbar mit dem Grundsatz, dass an alle Mitglieder der Vergleichsgruppe dieselben Anforderungen und Erwartungen zu stellen sind. Verschiebt man die Anforderungen auf Grund von Erfahrungen, gilt für den erfahrenen Soldaten erkennbar ein anderer Bewertungsmaßstab als für den Soldaten ohne solche speziellen Erfahrungen auf dem Dienstposten.
Außerdem war die konkrete Beurteilung auch widersprüchlich, da die Wertungen des Erstbeurteilers eher überdurchschnittlich ausgefallen waren und sich jedenfalls die vergebene Binnendifferenzierung „-“ nicht aus den Einzelwertungen herleiten ließ und auch im übrigen nicht im Laufe des Verfahrens erläutert wurde. Dabei hat der Wehrdienstsenat nochmals klargestellt, dass allein der Verweis auf eine starke Vergleichsgruppe keine Begründung für ein individuelles Gesamturteil ist.
Bedeutung für die Praxis
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kern festgestellt, dass Erfahrungen auf dem Dienstposten dem Soldaten nicht zum Nachteil werden dürfen. Die Haltung der Vorgesetzten in diesem Fall dürfte in der Praxis aber weit verbreitet sein. Gerade wer einen Dienstposten länger besetzt, sollte daher schon im Erörterungsgespräch seine Vorgesetzten darauf ansprechen, welche Maßstab in Anbetracht der vorhandenen Erfahrung angelegt wurde und die Antwort am Besten dokumentieren.
Der Verweis auf die Stärke der Vergleichsgruppe findet sich außerdem immer wieder in Beurteilungen. Schon allein dies dürfte künftig einen Beschwerdegrund darstellen.
Lassen Sie uns daher frühzeitig Ihre Beurteilung sichten und mögliche Angriffspunkte bestimmen. Vereinbaren Sie hier einen Beratungstermin.

