Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Eine rechtswidrige Beurteilung kann nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden (BVerwG Beschluss vom 13.11.2025 – 1 WB 63.24)

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine Auswahlentscheidung für einen förderlichen Dienstposten dann rechtswidrig war, wenn die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers, welche zur vergleichenden Betrachtung der Bewerber genutzt wurde, rechtswidrig war.

Der Fall

Der Antragsteller hatte sich auf einen förderlichen Dienstposten beworben. Diesen Dienstposten hatte er zuvor jahrelang bereits bei einer niedrigeren Dotierung besetzt und selbst für die Hochdotierung gesorgt. Für die Auswahlentscheidung wurde für alle Bewerber die Beurteilung zum Stichtag 31.07.2021 herangezogen. Diese Beurteilung des Antragstellers war in sich widersprüchlich und hätte aufgehoben werden müssen. Da es sich um die erste Beurteilung im neuen militärischen Beurteilungssystem handelte, hatte der Antragsteller sich nicht beschwert, da ihm die neuen Regelungen noch nicht ausreichend vertraut waren.

Die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers war ebenfalls rechtswidrig erstellt wurden. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Bewerber im Beurteilungszeitraum als Sachgebietsleiter mit 6 unterstellten Soldaten eingesetzt war. Die Leistungsmerkmale 1.13 bis 1.15 wurden zudem bewertet. Trotzdem wurde der Bewerber in der Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion betrachtet. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig (1 WB 27.24, 1 WB 35.24 und 1 WB 1.25).

Außerdem machte der Antragsteller geltend, dass die wahrgenommenen Aufgaben des ausgewählten Bewerbers nicht mit seinen eigenen Aufgaben vergleichbar seien, er insbesondere deutlich umfangreiche Leitungsaufgaben wahrgenommen hatte.

Die Entscheidung

Der Wehrdienstsenat hat hierzu festgestellt, dass es bei der Vergleichbarkeit von Beurteilungen nicht darauf ankommt, was die quantitativen Anforderungen an einen Dienstposten waren. Beurteilungskriterien sind so abstrakt formuliert, dass eine generelle Vergleichbarkeit bundeswehrweit ermöglicht wird. Es kommt für einen Leistungsvergleich im Rahmen von Auswahlentscheidungen nur darauf an, dass die Beurteilungen zum selben Beurteilungsstichtag erstellt wurden und sich auf dasselbe Statusamt (also den Dienstgrad/Besoldungsgruppe) beziehen.

Ein Leistungsvergleich ist aber dann nicht mehr rechtmäßig, wenn eine der Beurteilungen rechtswidrig ist.

Dass die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig war, hielt das Gericht für nicht ausschlaggebend. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen zu wehren. Unkenntnis über das neue Beurteilungssystem konnte hier nicht herangezogen werden.

Gravierender war aus Sicht des Gerichts jedoch die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Konkurrenten. Dieser hatte eine Spitzenbeurteilung in der falschen Vergleichsgruppe erhalten. Aus Sicht des Gerichts ist nicht auszuschließen, dass er sich beim Leistungsvergleich in der Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion nicht soweit vorne hätte platzieren können. Dann wäre eine Auswahl des Antragstellers denkbar gewesen. Da der Antragsteller sich naturgemäß nicht gegen die Beurteilung des Konkurrenten hätte beschweren können, konnte sich das BMVg nun nicht auf die Bestandskraft aller relevanten Beurteilungen berufen.

Die Auswahlentscheidung war also rechtswidrig, weil der ausgewählte Bewerber eine rechtswidrige Beurteilung hatte und der Antragsteller hiergegen nichts hätte unternehmen können.

Bedeutung für die Praxis

Aus dieser Entscheidung folgt, dass man immer auch die eigene Beurteilung überprüfen lassen sollte und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit Beschwerde einzulegen ist. Wird die Rechtswidrigkeit der eigenen Beurteilung festgestellt, wirkt sich das auch auf Auswahlentscheidungen aus, in denen Sie ein Nachsehen hatten.

Außerdem sollte im Konkurrentenstreit ein stärkeres Augenmerk auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des ausgewählten Bewerbers geworfen werden. Wenn sich dort relevante Fehler finden, kann dies entscheidend sein.

Wichtig für ein Vorgehen gegen negative Auswahlentscheidungen: Auch wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, läuft eine Monatsfrist für die Beschwerde. Lassen Sie sich daher umgehend zu einem möglichen Vorgehen beraten!

Sprechen Sie mich an! Gern prüfe ich Ihre Beurteilung und getroffene Auswahlentscheidungen.

Die ganze Entscheidung finden Sie hier.

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